Springer-Verlag GmbH Austria nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Out-of-court settlements: We do not engage in out-of-court settlements before consumer arbitration bodies. However, under the regulation (EU) 524/2013 we are obliged to inform you that the European Commission provides a platform for online dispute resolution, which is available at http://ec.europa.eu/consumers/odr
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Werbeeinschaltungen bei Springer-Verlag GmbH Austria
General Terms and Conditions of advertising at Springer Professional Media
1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu den Verlagsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt wurden.
2. Mündliche Absprachen und Auskünfte egal welcher Art, insbesondere mit Mitarbeitern des Verlages, sind unverbindlich. Absprachen und Auskünfte werden vom Verlag nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie schriftlich erfolgten.
3. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Anzeigentarif und die Höhe der anfallenden Abgaben (insbesondere Werbeabgabe und Mehrwertsteuer) vor Aufgabe des Inserates zu informieren.
4. Der Verlag behält sich vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug oder aus rechtlichen Überlegungen, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten. Dies gilt auch bei Vorliegen eines Jahresauftrages oder eines Auftrages auf wiederholtes Erscheinen von Veröffentlichungen. Die Rabattgewährung wird nach dem Ausmaß des tatsächlichen Umsatzes vorgenommen.
5. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag, dass das Inserat (einschließlich Bildern) gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Inserat (einschließlich Bildern) begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Dies gilt insbesondere für alle Arten wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, sei es, dass diese von Mitbewerbern des Auftraggebers oder von Mitbewerbern des Verlages geltend gemacht werden, für urheberrechtliche Ansprüche jeglicher Art, Einschaltkosten von Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung dem Verlag vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche und gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer und Ansprüche auf Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Schad- und Klagloshaltung des Verlages versteht sich einschließlich aller anfallenden Verfahrenskosten. Der Verlag ist zu einer Prüfung des Inserates oder eines Gegendarstellungsbegehrens nicht verpflichtet. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen vergleichbaren Folgen, beispielsweise Mitteilungen gem. § 37 MedienG. Der Verlag behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
6. Der Verlag ist berechtigt, jederzeit auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Einschaltungen als “Anzeige”, “Werbung” oder “entgeltliche Einschaltung” zu kennzeichnen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, obliegt somit ausschließlich dem Verlag. Sollte ausnahmsweise der Verlag auf Wunsch des Auftraggebers eine solche Kennzeichnung unterlassen, haftet der Auftraggeber für jeden dem Verlag daraus erwachsenden Nachteil.
7. Bei telefonischer Auftragserteilung oder Textänderung können Reklamationen bezüglich Hörfehlern oder Satzfehlern vom Verlag nicht anerkannt werden.
8. Willkürliche Zusammenziehungen von Wörtern, die zu ungebräuchlichen und sprachwidrigen Wortgebilden führen, werden abgelehnt. Wortkürzungen, die den Sinn der Anzeige nicht entstellen, behält sich der Verlag vor. Der Verlag behält sich vor, Texte nach den Regeln der neuen Rechtschreibung zu setzen.
9. Telefonische Inseratenänderungen müssen nachträglich, jedoch noch vor Anzeigenschluss, schriftlich bestätigt werden.
10. Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie Druckunterlagen bzw. Werbemittel wie Prospekte etc. beigestellt werden. Die Verwendung der Druckunterlagen erfolgt ohne Gewähr unter Beachtung der üblichen Sorgfalt. Prospektbeilagen und Druckunterlagen sind dem Verlag frei Haus zu liefern.
11. Bei Sonderwerbeformen (Einklebern, Tip-on-Cards …) kann aus technischen Gründen eine 100%ige Qualitätsgarantie nicht gegeben werden (eine Toleranzgrenze von 5% gilt als vereinbart).
12. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
13. Der Verlag übernimmt keine Haftung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen.
14. Probeabzüge werden auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
15. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie beigestellter Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
16. Bei Zurückziehung von Aufträgen für den Text- oder Anzeigenteil (soweit dies für den Verlag technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20% des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt.
17. Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet.
18. Farbabweichungen gegenüber dem Original behält sich der Verlag aus drucktechnischen Gründen vor.
19. Bei Anzeigen, die nach Layout gestaltet werden, bzw. wenn vorgeschriebene Schriftgrößen eingehalten werden und die bestellte Anzeigengröße nicht ausreicht, muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden.
20. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates an einem bestimmten Tag oder durch Druck‑, Satz- und Platzierungsfehler entstehen, ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung des Verlages mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenden anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt.
21. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung des Platzierungszuschlages bindend.
22. Bei Verschiebung aus technischen Gründen ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers kann weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden.
23. Einschaltungsreklamationen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen des Inserates anerkannt, die Reklamation muss schriftlich erfolgen.
24. Der Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur dann, wenn ein schriftlicher Anzeigenauftrag vorliegt und dieser spätestens mit der ersten Einschaltung erteilt wird. Rückwirkende Anzeigenaufträge können nicht anerkannt werden. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Bei Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren verfällt jeder Rabattanspruch.
25. Die Kundenrabatte können auf Wunsch und mit Einwilligung des Verlages sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabattschlusszeitraumes gutgeschrieben werden. Eine Änderung dieser Verrechnungsart behält sich der Verlag jederzeit vor.
26. Rabattendabrechnungen sind schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu fordern.
27. Bei zu hoher Rabattgewährung erfolgt nach Ablauf der Jahresfrist eine Nachfakturierung, wobei für den fehlenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 14% per annum verrechnet werden.
28. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen.
29. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten diese auch für laufende Aufträge sofort (auch unterjährig) in Kraft.
30. Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
31. Die Rechnungen des Verlages sind 30 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass dem Verlag die Gutschrift des Betrages spätestens am Fälligkeitstag vorliegt. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle sind für die jeweils überfälligen Beträge 14% Zinsen per annum zu bezahlen, welche sofort fällig werden. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, außer den üblichen Mahnspesen des Verlages alle dem Verlag bei Verfolgung seiner Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten, insbesondere des vom Verlag beauftragten Inkassobüros oder Anwaltes, voll zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.
32. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsverzug stellt der Verlag den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten bzw. mit allen seit Beginn der Geschäftsverbindung gewährten Nachlässen (zum Beispiel Rabatten, Provisionen) fällig.
33. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag dann Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten Einschaltungen, wenn die Aufträge mit 75% der Kalkulationsauflage erfüllt sind. Bei einer Erfüllung unter 75% ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
34. Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Wien. Wien gilt als Erfüllungsort. Über sämtliche Streitigkeiten aus den gegenständlichen Aufträgen entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht in Wien.
November 2020
General Terms and Conditions for advertising at Springer Professional Media
1. Agreements additional to or differing from the publisher’s terms and conditions are only binding when they were confirmed in writing by the publisher.
2. Verbal agreements and information regardless of what kind, particularly with employees of the publisher, are non-binding. Agreements and information are accepted by the publisher as binding only when they take place in written form.
3. It is the responsibility of the client, to inform himself about the respectively valid advertising rates and the amount of the accruing duties and taxes (particularly advertising taxes and value added taxes) before the placing of the advertisement.
4. The publisher reserves the right, to withdraw from implementing the orders at any time and without stating the reasons, but particularly in the case of default in payment or for legal considerations. This also applies in the case of the existence of an annual contract or a contract for repeated appearance of publications. The rebate is granted in accordance with the extent of the actual sales volume.
5. The client guarantees the publisher, that the advertisement (including images) violates no legal conditions and the rights of third parties are not infringed upon. The client commits himself to indemnify and hold the publisher harmless from and against all claims, which are based on the published advertisement (including images) as well as to provide full satisfaction for the resulting disadvantages. This applies particularly to all types of claims under Competition Law, unless these are asserted by competitors of the client or by competitors of the publisher, to copyright claims of any kind, insertion costs of replies, whose publication was assigned to the publisher by the court, administrative authority and juridical penalties, compensations under the Media Law, claims for damages of whatever type and claims for publications of judgments or notices according to the Media Law. The obligation of the client to indemnify and hold the publisher harmless is understood including all incidental procedural costs. The publisher is not obligated to examine the advertisement or a reply request. This also applies analogously to all other comparable consequences, for example, notices according to Art. 37 of the Media Act. The publisher reserves the right to reject orders without giving reasons.
6. The publisher is entitled, at any time even without consultation with the client to designate insertions as “advertisement”, “advertising” or “non-gratuitous insert.” The decision as to whether such a designation is necessary or purposeful is thus incumbent exclusively upon the publisher. If, as an exception, the publisher should omit such a designation at the request of the client, the client is liable for any disadvantage accruing therefrom to the publisher.
7. In the case of placing orders or text changes by telephone, complaints regarding hearing mistakes or composition errors are not recognized by the publisher.
8. Arbitrary contractions of words, which lead to unusual and ungrammatical word formations, are rejected. The publisher reserves the right to make word cuts, which do not misrepresent the meaning of the advertisement. The publisher reserves the right to typeset texts according to the new spelling rules.
9. Advertisement changes by telephone must subsequently be confirmed in writing, however, still before the ad deadline.
10. Responsibility for the timely provision of the copy material resides with the advertisers. The publisher is liable for the printing quality only if flawless copy or advertising material such as prospectuses, etc. are provided. The utilization of the copy material takes place without guarantee subject to the customary diligence. Prospectus supplements and copy material are to be delivered free to the publisher.
11. With special forms of advertising (stick-ons, tip-on cards …) a 100% guarantee of quality cannot be given for technical reasons (a tolerance limit of 5% is regarded as agreed upon).
12. The duty to store the copy material ends three months after the appearance of the advertisement, unless another agreement was expressly made.
13. The publisher assumes no liability for copy material placed at its disposal.
14. Press-proofs are produced by explicit request. With failure to return the press-proofs in due time the authorization for the printing is regarded as granted.
15. Costs, which arise through substantial change of the originally agreed upon design as well as the copy material provided, are charged to the client.
16. With cancellation of the orders for the text or advertisement section (as far as this is technically still possible for the publisher) an amount of 20% of the value of the advertisement is billed as reimbursement of costs.
17. For printing errors, which do not significantly impair the meaning of the advertisement, no reimbursement is made.
18. The publisher reserves the right to make color variations contrary to the original for typographical reasons.
19. In the case of advertisements, which are designed according to the layout, or if specified type sizes are adhered to and the ordered advertisement size does not suffice, the entire print amount must be paid.
20. A liability is excluded for damages, which arise through non-appearance of an advertisement on a given day or through printing, setting and placement errors. In each case, the liability of the publisher is absolutely limited with the pro-rata insertion fee allocated to the affected part of the run.
21. Placement requests are only binding for the publisher in the case of the payment of the additional fee for placement.
22. With postponement for technical reasons without prior notification of the client neither the payment can be withheld nor compensation for damages be demanded.
23. Insertion complaints are only recognized within eight days after the appearance of the advertisement, the complaint must be made in written form.
24. The claim for customer rebate only exists when a written advertising order exists and this is issued at latest with the first insertion. Retroactive advertising orders cannot be recognized. The rebate year is the calendar year. Any rebate claim expires with default of payment and insolvency proceedings.
25. The customer rebates can be immediately considered during rendering of accounts at the request and with the consent of the publisher or can be accredited after expiration of the rebate termination time period. The publisher reserves the right to change this allocation type at any time.
26. Rebate settlements are to be claimed in writing at latest three months after the expiration of the rebate year.
27. With too high a rebate grant a subsequent billing occurs after the expiration of the one-year period, in which interest on late payments in the amount of 14% per annum is charged for the missing amount.
28. Invoice complaints will only be recognized within four weeks from the date of issue of the invoice. The complaint must be made in written form.
29. In the case of changes in the advertising rates, the latter also go into effect immediately for current orders (also for periods of less than a year).
30. The publisher reserves the right to demand advance payments.
31. The invoices of the publisher are due for payment 30 days after receipt. All transfers occur at the risk of the client and are carried out such that the credit of the amount is available to the publisher at latest on the day of maturity. All bank service charges are without exception for the account of the client. In the event of default, 14% interest per annum is to be paid for the respective delinquent amounts, which are due immediately. Furthermore, besides the customary reminder fee of the publisher, the client is obligated to pay all costs, expenses and cash expenditures, of whatever title, accruing to the publisher in pursuance of its claims. In addition to the legally determined costs, he, therefore, also has to fully compensate for all pre-litigation costs, particularly of the debt collection agency or attorney commissioned by the publisher. Incoming payments are first credited against interest and fees and lastly for the pure amounts invoiced.
32. In the case of insolvency or payment default, the publisher demands immediate payment of the entire account balance with all additional expenses or with all discounts (for example, rebates, commissions) afforded since the beginning of the business connection.
33. In the case of business disruptions or interventions by force majeure the publisher is entitled to full payment of the published insertions, if the orders are fulfilled with 75% of the circulation underlying the calculation of the price of the ads. With a fulfillment below 75% the payment is made on a pro-rated basis.
34. Invoices are payable and actionable in Vienna. Vienna is regarded as the place of fulfillment. The responsible court in Vienna adjudicates on all disputes arising from the present orders.
January 2017
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Jänner 2018